Satzung des Tennis-Club Lövenich e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Tennis-Club Lövenich e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Erkelenz-Lövenich.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.
2. Der Vereinszweck wird durch die Unterhaltung von Tennisplätzen sowie die Veranstaltung von Wettspielen auf der Grundlage des Amateurgedankens erfüllt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erkelenz, die es unmittelbar für die der Interessengemeinschaft der Lövenicher Vereine angeschlossenen gemeinnützigen Vereine zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat aktive, passive und jugendliche Mitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind volljährig und haben das Recht auf den Plätzen des Vereins Tennis zu spielen.
3. Passive Mitglieder sind volljährig und haben nicht das Recht, auf den Vereinsplätzen Tennis zu spielen.
4. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, jedoch zu Beginn des Geschäftsjahres nicht volljährig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden.
2. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag -bei Jugendlichen durch deren gesetzliche Vertreter- durch schriftliche Erklärung des Vorstands.
3. Der Vorstand kann einen Antrag ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Ein Austritt ist zum 31.12. eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Eine Kündigungsfrist von zwei Jahren haben diejenigen Mitglieder einzuhalten, die sich hierzu durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.
3. Ein Ausschluß kann durch schriftliche Erklärung des Vorstands bei einem schweren Verstoß gegen das Ansehen und die Interessen des Vereins, bei Nichtzahlung eines Beitrags trotz Mahnung sowie bei wiederholten Verstößen gegen die Spiel-und Platzordnung oder die Anweisungen des Sportwarts trotz Abmahnung erfolgen.Vor einem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Ausschlußentscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die hierüber spätestens bei der nächsten Generalversammlung zu entscheiden hat.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Sportwart/Jugendwart und dem Gesellschaftswart. Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden müssen von verschiedenen Personen ausgeübt werden.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen, vertreten.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende schriftlich oder mündlich einladen. Der Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Wahl und Abberufung des Vorstands, die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands sowie dessen Entlastung, die Wahl von zwei Kassenprüfern, die keine Vorstandsmitglieder sein dürfen, die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder sowie des Aufnahmebeitrages für neue Mitglieder, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) hat jedes Jahr und möglichst vor dem 1. Mai eines jeden Jahres stattzufinden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben auf Beschluß des Vorstands sowie dann stattzufinden, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verlangt.
4. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand unter Angabe der Tagesordnungund Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Absendetag des Einladungsschreibens schriftlich einzuladen.Die Einladung der aktiven Mitglieder kann während der Spielsaison auch durch Aushang am Platzgelände erfolgen.
5. In der Mitgliederversammlung ist jedes erschienene Mitglied stimmberechtigt.
6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu einer Satzungsänderung oder dem Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
7. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, fünf der Erschienenen verlangen geheime Abstimmung.
8. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung sind zu behandeln, wenn sie mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 9 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst nach den Vorschriften der Jugendordnung des Vereins.
§ 10 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Aufnahmebeiträge und Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Falls die wirtschaftliche Lage des Vereins es erfordert, können auch Umlagen erhoben werden.
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Erhebung und Höhe der Umlagen.
4. Die vorausberechenbare Summe der Geldleistungen der Mitglieder darf den Fixkostenetat des Vereins des Vereins nicht unterschreiten.
5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß bis zur Erstellung der Tennissportanlage die Mitglieder neben dem Aufnahmebeitrag die Mitgliedsbeiträge für mehrere Geschäftsjahre im voraus zu entrichten haben.
6. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 15.März eines jeden Jahres, die Aufnahmebeiträge innerhalb eines Monats nach Absendung der Aufnahmebestätigung zu zahlen.
§ 11 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Mitgliedern oder ihren Angehörigen oder sonstigen Gästen durch die Vereinsanlage, bei Veranstaltungen, durch sportliche Betätigung oder durch sonstige Ereignisse entstehen.
Erkelenz-Lövenich, den 10.10.1983,
zuletzt geändert am 11.3.1988